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Aus aktuellem Anlass: Hinweise zum Verbrennen von pflanzlichen Abfällen

01.04.2022

Immer wieder werden pflanzliche Abfälle, also Grünschnitt oder Gehölz von landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken zur Beseitigung verbrannt. Dabei sind einige Dinge zu beachten, damit eine solche Verbrennung ordnungsgemäß durchgeführt werden kann.

Worauf muss ich achten? (Rechtsgrundlage zum Verbrennen von pflanzlichen Abfällen)

  1. Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist nur unter ständiger Aufsicht bei trockenem Wetter von Montag bis Freitag von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr und samstags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr verbrannt werden! Ein Verbrennen außerhalb dieser Zeiten ist nicht erlaubt und stellt eine Ordnungswidrigkeit da.
  2. Die Abfälle müssen trocken sein, eine starke Rauchentwicklung ist zu verhindern.
  3. Zum Entfachen des Feuers dürfen keine zusätzlichen Stoffe verwendet werden.
  4. Bei aufkommendem Wind oder bei einer starken Rauchentwicklung, die eine Verkehrsbehinderung oder eine Belästigung der Allgemeinheit erzeugt, ist das Feuer zu löschen.
  5. Vor Verlassen der Abbrandstelle ist durch die verantwortliche Person sicherzustellen, dass Feuer und Glut vollständig erloschen sind.
  6. Folgende Mindestabstände sind einzuhalten:
    1. 100 m von Wohnbebauung, Zelt- oder Lagerplätzen;
    2. 35 m von sonstigen Gebäuden;
    3. 5 m von der Grundstücksgrenze;
    4. 100 m von Bundesautobahnen und autobahnmäßig ausgebauten Fernverkehrsstraßen, zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder mit Druckgasen, zu Betrieben, in denen explosionsgefährliche Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden;
    5. 50 m von sonstigen öffentlichen Verkehrswegen;
    6. 100 m von Naturschutzgebieten, von Wäldern, Mooren und Heiden;
    7. 20 m von Baumalleen, Baumgruppen, Einzelbäumen, Schutzbepflanzungen, Naturdenkmälern und nicht abgeernteten Getreidefeldern;
  7. Im Umkreis von 4 km um den Startbezugspunkt von Verkehrsflughäfen ist das Verbrennen nur mit Zustimmung der örtlichen Luftaufsichtsbehörde oder Flugleitung zulässig (betrifft den Stadtteil Zeppelinheim).
  8. Das Verbrennen von nicht nur unbedeutenden Mengen pflanzlicher Abfälle ist der Ortspolizeibehörde (Ordnungsamt) mindestens zwei Tage vor Beginn anzuzeigen. Alternativ können Sie das Feuer auch bei der Feuerwehr Neu-Isenburg anzeigen (Weitere Hinweise). Eine schriftliche Anzeige ist zu bevorzugen, dabei sind folgende Angaben erforderlich:
    1. Lage und Größe des Grundstücks, auf dem die Abfälle verbrannt werden sollen (bitte fügen Sie der Anzeige einen entsprechenden Kartenausschnitt bei)
    2. Art und Menge des Abfalls
    3. Name, Alter und Anschrift der Aufsichtspersonen

Auch wenn Sie ein Feuer ordnungsgemäß angezeigt haben, kann es sein, dass die Feuerwehr alarmiert wird und zu Ihnen kommt. Da wir ja trotz der Anmeldung nicht sicher sein können, ob die gemeldete Rauchentwicklung tatsächlich von Ihrem Grundstück stammt, müssen wir das natürlich kontrollieren. Wenn das Feuer ordnungsgemäß angezeigt wurde, ist auch alles in Ordnung. Sofern jedoch das Feuer nicht angemeldet wurde, müssen Sie mit einem Gebührenbescheid für den Einsatz der Feuerwehr sowie mit einer Ordnungswidrigkeitanzeige rechnen. Dies ist auch dann der Fall, wenn eine der o.g. Voraussetzungen nicht eingehalten wurden.